Viele Bereiche des Lebens wurden bereits digitalisiert. Doch was bedeutet das für den Nachlass? Gibt es ein digitales Erbe?
Testament und Erbe sind Angelegenheiten, über die sich die meisten Menschen eher ungern Gedanken machen, muss man sich doch dadurch unweigerlich mit seiner eigenen Sterblichkeit auseinandersetzen. Ein typischer Nachlass beinhaltet oft Bücher, Geschirr oder Sammelobjekte. Aber auch digitaler Besitz und Zugriffsrechte können zum Teil vererbt werden.
Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise in einem Urteil von 2018 bestätigt, dass das Erbrecht grundsätzlich auf Facebook-Profile anwendbar ist. Diese Entscheidung dürfte auch über Facebook hinaus Auswirkungen auf digitales Erbe haben.
Digitaler Besitz oder Nutzungsrecht?
Nutzer geben im Laufe ihres Lebens nicht selten drei- bis vierstellige Beträge für digitale Güter aus. Doch nicht in jedem Fall handelt es sich dabei um vererbbaren Besitz. Für E-Books, Hörbücher oder Videos beispielsweise wird oft nur ein dauerhaftes Nutzungsrecht erworben, es handelt sich also um keinen tatsächlichen Besitz. Dementsprechend verweigern viele Anbieter ihren Kunden die Möglichkeit, diese Dinge zu vererben. Hintergrund dürften hier vor allem lizenzrechtliche Bedingungen sein, an die sich auch die jeweiligen Anbieter halten müssen. Auch bei Computerspielen, die über Plattformen wie Steam erworben worden sind, ist die Erbsituation unklar.
Im Zweifelsfall lohnt es sich, einen Blick in die AGBs bzw. den Kauf- oder Nutzungsvertrag zu werfen, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob und inwiefern die erworbenen Inhalte sich im Todesfall übertragen lassen.
Zugänge zu sozialen Medien, Clouddiensten und einigen anderen Angeboten bleiben jedoch grundsätzlich erhalten und sind als solche auch vererbbar. Dies gilt insbesondere, da die entsprechenden Nutzungsverträge (und auch damit verbundene Abonnements) nicht immer mit dem Tod der Person enden. So können die Erben auf gespeicherte Daten und Kommunikation ihrer verstorbenen Angehörigen zugreifen.
Auch wenn einige Daten und Zugänge grundsätzlich vererbbar sind, müssen diese nicht in jedem Fall vererbt werden. Es ist auch möglich, im Testament zu veranlassen, dass Daten oder Zugänge gelöscht werden sollen. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, welche Zugänge und Daten man wem vererben möchte.
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Quellen: Stiftung Warentest, Legal Tribune Online
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