Mindestlohn in Anzeigenblattverlagen

Der Mindestlohn kommt. Toll! Oder doch nicht? Für die Anzeigenblattverlage wird’s brenzlig. Denn bisher war es traditionell so, dass die Zusteller einen Stücklohn erhielten. Das Mindestlohngesetz geht aber von einem Stundenlohn aus. Daher muss das nun umgerechnet werden und so eine Umstellung – kostet Geld. Es werden Soll-Arbeitszeiten erarbeitet die Auflage, Gewicht, Wegstrecke, Bebauung und noch vieles mehr berücksichtigen. Benötigt der Träger mehr Zeit als vorgesehen, muss er dies dem Verlag melden und der – muss den Mehraufwand bezahlen. Natürlich kann man versuchen den Träger auszutauschen und darauf hoffen, dass der Neue die Vorgabezeiten einhalten kann. ABER: neue Träger sind rar.

Quelle; Bilder: pixabay.com (Bild klicken für Link) von: WerbeFabrik; Bruno Glätsch – Bühlertann/Deutschland

Kleiner Trost bei der ganzen Sache: der Bundestag hat für die Anzeigenblätter und Zeitungen eine Übergangsregelung beschlossen. So muss ab 1. Januar der Stundenlohn mindestens 6,38 Euro, in 2016 7,23 Euro und ab 2017 mindestens 8,50 Euro gezahlt werden. Auch hier ein großes ABER: Direkt verteilte Prospekte sind keine Presseerzeugnisse und fallen nicht unter den Schutzbereich der Pressefreiheit des Grundgesetzes. Hier greift also die Übergangsregelung nicht. Wie sieht es mit einer gemeinsamen Zustellung aus (also Prospekte IN den Anzeigenblättern) ? Hier bleibt vorerst ein großes Fragezeichen. Man wartet auf eine Entscheidung des Bundestages. Auf alle Fälle wird’s nicht leichter für die sowieso schon gebeutelten Verlage.

Autor: Stefan Werling

 

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geralt / Gerd Altmann • Freiburg/Deutschland

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