Seit Mai 2019 ist die neue Fassung der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 in Kraft getreten. Es geht um die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die nicht schon 2018 in das aktualisierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden.
Welche Neuerung im BITV?
Es werden Standards zur barrierefreien Gestaltung von Websites genannt und beschrieben, die im Amtsblatt der EU harmonisiert wurden. Das ist bedacht so eingerichtet, da es sonst immer nötig war das BITV zu ändern, wenn die Europäische Kommission Anpassungen vorgenommen hat. Die Technik schreitet so schnell voran, dass es stetig Anpassungen geben muss. Auch heirfür ist vorgesorgt. Im Art. 3 steht beschrieben, dass immer der aktuelle Stand zu berücksichtigen ist. Der Geltungsbereich ist für alle öffentlichen Stellen des Bundes eingekreist. Im Wesentlichen sind hier die Inhalte zur Barrierefreiheit des Behindertengleichstellungsgesetz ergänzt und näher erläutert.
Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen
Jeder Webseiten-Betreiber einer öffentlichen Stelle des Bundes hat seit dem 23.September eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichten und sollte diese auch jährlich aktualisieren. In dieser Erklärung müssen die umgesetzten Mindestanforderungen, sowie die darüber hinausgehenden Maßnahmen zur Barrierefreiheit beschrieben werden. Sollten Websites nicht barrierefrei sein oder Einstellungen für eine Barrierefreiheit fehlen, soll es eine Möglichkeit des „Feedbacks“ geben, bei Kontakt aufgenommen werden kann.
Gebärdensprache und Leichte Sprache
Die Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sollen auch in Gebärdensprache und in leichter Sprache zur Verfügung stehen. Zu diesen Informationen aus der Erklärung gehören: wesentliche Inhalte der Webseite, Hinweise zur Navigation, sowie auch weitere Hinweise. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Barrierefreiheit sind Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, digitale Archive und Websites einer Rundfunksanstalt des Bundesrechts.
BITV Geltungsbereich
Die Gestaltungsrichtlinien des BITV gelten für Websites, Apps, aber auch Intranets und elektronischen Verwaltungsabläufen. Spätestens hier wird es für jeden von uns interessant. Nach Artikel 12a Absatz 1 BGG sind diese von öffentlichen Stellen barrierefrei zu gestalten. Daher werden Mails mit öffentlichen Stellen immer länger. Die Erklärungen in der Fußnote sind oftmals nicht mehr lesbar.
Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit
weitere Links: